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Ihr Rechtsanwalt vertritt Sie vor den Verwaltungsbehörden als auch vor dem Verwaltungsgericht, Verwaltungsgerichtshof sowie dem Bundesverwaltungsgericht.
„Aufgrund langjähriger Erfahrung ist er insbesondere auf die Rechtsprobleme irakischer Asylbewerber spezialisiert.“
Benötigen Sie einen Verteidiger im Strafverfahren? Dann wenden Sie sich an Ihren Verteidiger und Rechtsanwalt Unrath aus München.
Grundsätzlich steht es dem Beschuldigten im Strafverfahren frei, ob er sich des Beistands eines Verteidigers bedienen möchte. Im strafrechtlichen Verfahren besteht somit kein genereller „Anwaltszwang“. Von diesem Grundsatz gibt es mithin eine wichtige Ausnahme: den Fall der notwendigen Verteidigung.
Dieser ist ausdrücklich in § 140 StPO (Strafprozessordnung) geregelt. Der Gedanke des Gesetzgebers bei der Einführung dieser Vorschrift ist, dass der Beschuldigte gegenüber der Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) in der schwächeren Position ist.
Da der Rechtsstaat aber ein besonders Interesse an der Durchführung eines ordnungsgemäßen Strafverfahrens hat, gilt der § 140 StPO unabhängig von der Vermögens- oder Einkommenslage des Beschuldigten.
Wann ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, ist in § 140 StPO abschließend aufgezählt.
In diesen Fällen ist ein Verteidiger notwendig. Dieser kann entweder ein Wahlverteidiger oder ein Pflichtverteidiger sein.
Wichtig ist, dass auch vor dem Amtsgericht ein Verteidiger notwendig sein kann. Denn hier können bestimmte Verbrechen verhandelt werden, wenn deren Straferwartung zwischen einem und vier Jahren Freiheitsstrafe liegt.
Rechtsanwalt Unrath aus München ist Ihr Verteidiger in allen Strafverfahren
Fragen zum Führungszeugnis
Häufig machen sich Mandanten Sorgen, welchen Einfluss eine Strafe auf das Führungszeugnis hat. Auf dieser Seite möchte Ihnen Rechtsanwalt Unrath erste Informationen bereitstellen.
Bei weiteren Fragen und zu einem persönlichen Gespräch kontaktieren Sie Ihren Rechtsanwalt und Rechtsberater aus München.
Welche Bewährungsstrafe erscheint in einem Führungszeugnis?
In das Führungszeugnis werden in der Regel rechtskräftige Verurteilungen bei Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen und Freiheitsstrafen von mehr als drei Monaten eingetragen.
Wenn eine Strafe nicht in das Führungszeugnis aufgenommen wurde, darf sich ein Verurteilter als „unbestraft“ oder nicht vorbestraft bezeichnen.
Rechtsanwalt Unrath aus München ist Ihr Berater in Rechtsfragen.
Die Löschung der Einträge aus dem Führungszeugnis erfolgt regelmäßig drei Jahre nach der Verurteilung bei Geldstrafen, Freiheitsstrafen von nicht mehr als drei Monaten sowie Bewährungsstrafen von bis zu einem Jahr.
Längere Freiheitsstrafen werden regelmäßig, aber nicht vor Ablauf von fünf Jahren aus dem Führungszeugnis gelöscht.
Die Dauer der Freiheitsstrafe wird der Frist hinzugerechnet.
„Bitte beachten Sie auch § 56 StGB (Strafaussetzung zur Bewährung) und nehmen Sie zu Detailfragen Kontakt mit Ihrem Rechtsanwalt Christoph Unrath auf.“
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Juricial Law
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